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Dafür sorgen, dass es
weitergeht ...

Wie mache ich ein Testament?
Ohne Testament kann es im Erbfall oft Streit geben. Wer den
vermeiden möchte, sollte in seinem "Letzten Willen" schriftlich
festhalten, wie das Ersparte, Haus- und Grundbesitz, Schmuck und andere
Wertsachen aufgeteilt werden sollen. Bei komplizierteren Erbfolgen oder
auch umfangreicheren Nachlässen ist es ratsam, sich mit einem
Rechtsanwalt oder Notar zu beraten. Die folgenden Informationen dienen
nur als erste, unverbindliche Orientierungshilfe über die Grundlagen und
häufigsten Fragen zur Abfassung eines Testamentes.
| Wer erbt laut
Gesetz? |
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Liegt kein Testament vor, regelt
das Gesetz, wer Sie zu welchen Anteilen beerbt. Als mögliche
Erben sieht das Gesetz nur Verwandte und den Ehegatten vor, die
Verwandten in abgestufter Ordnung:
1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel und deren Abkömmlinge
2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen und deren
Abkömmlinge
3. Ordnung: Großeltern, Tanten/Onkel und deren Abkömmlinge
4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
5. Ordnung: entferntere Verwandte und deren Abkömmlinge
Erben einer vorrangigen Ordnung schließen Erben nachfolgender
Ordnungen aus. Soweit also Ihre Kinder (Erben 1. Ordnung) noch
leben, bleiben Ihre Eltern (Erben 2. Ordnung) von der Erbfolge
ausgeschlossen. Und innerhalb derselben Ordnung richtet sich die
Rang-folge nach der verwandtschaftlichen Nähe: Ihre Enkel erben
demnach nicht, solange alle Ihre Kinder noch leben. Der Ehegatte
erbt immer neben den Verwandten. |
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| Wofür dann noch ein
Testament? |
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Ein Testament brauchen Sie immer
dann, wenn Sie eine andere Erbfolge bestimmen wollen als die
gesetzliche. Sie können mit einem Testament Personen – sei es
als Erbe oder Vermächtnisnehmer – außerhalb Ihrer Familie
begünstigen, z.B. Freunde oder auch eine gemeinnützige
Organisation. Bedenken Sie aber bitte, dass Ihre Kinder, Ihr
Ehegatte und gegebenenfalls Ihre Eltern einen Anspruch auf den
Pflichtteil haben – das ist die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils. Wenn Sie keine Kinder und keinen Ehepartner (mehr)
haben und Ihre Eltern verstorben sind, können Sie völlig frei
über Ihren Nachlass verfügen. |
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| Was ist der
Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis? |
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Zunächst bestimmen Sie, wer Ihr
Erbe ist. Als Erben können sie Personen einsetzen (Verwandte,
Freunde etc.), aber auch eine gemeinnützige Organisation. Der
Erbe oder die Erben sind Ihre Rechtsnachfolger und übernehmen
das Vermögen, das Sie hinterlassen haben, gleichzeitig aber auch
all Ihre Pflichten (z.B. etwaige Steuer- und sonstige Schulden).
Dazu gehören auch Ihre „Vermächtnisse“. Mit einem Vermächtnis
hinterlassen Sie Ihren Erben den Auftrag, einzelne Gegenstände
Ihres Nachlasses, z.B. ein Grundstück oder ein Bankguthaben,
einer von Ihnen bestimmten Person oder Organisation zuzuwenden. |
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| Handschriftlich
oder beim Notar? |
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Grundsätzlich gibt es zwei
Möglichkeiten, ein Testament zu machen: handschriftlich oder
beim Notar. Das handschriftliche Testament muss vollständig
selbst geschrieben sein, also nicht am Computer oder an der
Schreibmaschine. Die Überschrift sollte lauten: "Mein Letzter
Wille" oder "Testament". Zwingend notwendig ist die
Unterschrift, sehr zu empfehlen sind auch Ort und Datum. Nur so
ist klargestellt, welches von möglicherweise mehreren
Testamenten das aktuellste ist.
Ein handschriftliches Testament zu erstellen kostet zu-nächst
einmal nichts. Allerdings: In diesem Fall benötigen die Erben
später in aller Regel einen Erbschein, der in Abhängigkeit vom
Wert des Erbes gebührenpflichtig ist.
Gerade bei mehreren Erben oder einem größeren Vermögen ist ein
notarielles Testament sinnvoll. Der Notar berät über den Inhalt,
damit die Formulierungen eindeutig sind und damit die Erbfolge.
Er selbst hinterlegt das Testament beim Amtsgericht, ein
Erbschein ist später in der Regel nicht nötig. Die Mitwirkung
des Notars ist gebührenpflichtig. |
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| Ein Beispiel: Mein
Letzter Wille (oder: Mein Testament) |
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| "Muster-testament" |
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Hiermit setze ich, Klara
Fröhlich, geboren am 10. Januar 1944, wohnhaft in 65432
Erbstadt, Rotschildallee 29, meine Kinder, Sarah Fröhlich
(geboren am 12. Juni 1970) und Karl Fröhlich (geboren am 13.
März 1974), zu gleichen Teilen als alleinige Erben meines
gesamten Vermögens ein.
Meine Erben sollen aus meinem Geldvermögen dem Verein XY einen
Betrag in Höhe von xxxx € und meiner Freundin Sandra Goldig,
geboren am 4. November 1950, einen Betrag in Höhe von xxxx €
zukommen lassen.
Erbstadt, den 23. Januar 2009
(Unterschrift:) Klara Fröhlich |
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Gemeinsam mit dem
Ehepartner oder einzeln? |
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Bei Ehepaaren stellt sich häufig
die Frage, ob sie ein gemeinsames oder zwei einzelne Testamente
machen sollen. Bei einem gemeinsamen Testament sind beide Seiten
gebunden, solange sie es nicht gemeinsam aufheben oder ändern.
Ein Einzeltestament kann der Einzelne ändern wie und wann er
will.
Verstirbt ein Ehepartner, bleibt der andere grundsätzlich an das
gemeinsame Testament gebunden. Er kann es nicht mehr rückgängig
machen – es sei denn, es ist im Testament festgehalten, dass der
Überlebende neu über das Vermögen verfügen darf. |
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Wo bewahre ich mein
Testament auf? |
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Prinzipiell kann man das Testament
an einem beliebigen Ort deponieren oder jemandem zur
Aufbewahrung geben. Sinnvoll ist es aber, es beim Amtsgericht zu
hinterlegen – denn dann wird es im Todesfall sicher schnell
gefunden. Die Kosten für die Hinterlegung beim Amtsgericht sind
abhängig vom verfügten Wert, bei 300.000 Euro beträgt die Gebühr
einmalig etwa 130 Euro.
Wenn Sie es nicht beim Amtsgericht oder Notar in Verwahrung
geben, dann sollten Sie es an einem Ort aufbewahren, wo es vor
unbefugter Einsicht oder gar Fälschung geschützt, aber zugleich
auch nach Ihrem Tod schnell und sicher auffindbar ist. Das
geheime Bankschließfach, zu dem nur Sie selbst Zugang haben, ist
dafür kaum geeignet. Auf jeden Fall ist es gut, eine Person
Ihres Vertrauens über das Vorhandensein eines Testaments und den
Aufbewahrungsort zu informieren. |
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Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel – auch die folgenden Infos zum Erbschaftssteuerrecht –
dienen nur der ersten Information und stellen keine Rechtsberatung dar,
da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten
Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir
keine Gewähr. Sollten Sie eine verbindliche Rechtsauskunft wünschen,
wenden Sie sich an eine dafür zuständige Anwaltskanzlei.
Wir
würden uns freuen, wenn Sie die Arbeit des dkv durch eine Spende, eine
Schenkung oder ein Vermächtnis nachhaltig fördern wollen. Für Fragen
dazu stehen Ihnen die Mitglieder des dkv-Förderkreises oder auch ich
selbst gerne zur Verfügung. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse,
Ihr Deutscher Katecheten-Verein e.V.
Leopold Haerst
Noch ein paar Infos zum neuen Erbschaftssteuerrecht:
Seit 2009 gelten die neuen "persönlichen Freibeträge" im
Erbschaftsteuerrecht unabhängig von der speziellen Regelung für das
Familienheim. Sie können also zusätzlich in Anspruch genommen werden.
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Erbe Steuerklasse I: |
bis 2008: |
ab 2009: |
|
Ehegatten |
307.000 € |
500.000 € |
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Kinder, Adoptivkinder,
Stiefkinder |
205.000 € |
400.000 € |
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Enkel, wenn Eltern noch
leben |
51.200 € |
200.000 € |
|
Enkel, deren Eltern
gestorben sind |
205.000 € |
400.000 € |
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Eltern/Großeltern
(Erbschaft) |
51.200 € |
100.000 € |
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Erbe Steuerklasse II: |
bis 2008: |
ab 2009: |
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Eltern/Großeltern
(Schenkung) |
10.300 € |
20.000 € |
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Geschwister |
10.300 € |
20.000 € |
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Nichten/Neffen |
10.300 € |
20.000 € |
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Schwiegerkinder/-eltern |
10.300 € |
20.000 € |
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Geschiedener Ehepartner |
10.300 € |
20.000 € |
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Erbe Steuerklasse III: |
bis 2008: |
ab 2009: |
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Eingetragene
Lebenspartner |
5.200 € |
500.000 € |
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Sonstige (auch:
Kusinen/Vettern) |
5.200 € |
20.000 € |
Die Tabellen zeigen, dass sich die Steuerfreibeträge zum Teil
erheblich erhöht haben. Nur das die Freibeträge übersteigende Erbe wird
mit Steuern belegt.
Grundlegende Änderungen gibt es auch bei den „eingetragenen
Lebenspartnern“. Bisher galten sie als Fremde mit einem sehr geringen
Freibetrag und hohen Steuersätzen in Steuerklasse III, wenn die
Erbschaft höher als 5.200 € war. Jetzt werden sie beim Freibetrag wie
Eheleute behandelt, können also etwa das Hundertfache des bisherigen
Freibetrages steuerfrei erben. Für das übersteigende, zu versteuernde
Vermögen aber bleiben sie in Steuerklasse III, die zudem mit noch
höheren Steuersätzen zulangt als bisher.
Wie sehen die neuen Steuersätze aus?
Und das sind die neuen Steuersätze nach der Reform 2009 (mit
„steuerpflichtigem Erwerb“ ist das vererbte Vermögen gemeint, soweit es
der Steuerpflicht unterliegt):
|
Steuerpflichtiger Erwerb |
Steuerkl. I |
Steuerkl. II |
Steuerkl. III |
|
bis 75.000 € |
7% |
30% |
30% |
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bis 300.000 € |
11% |
30% |
30% |
|
bis 600.000 € |
15% |
30% |
30% |
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bis 6.000.000 € |
19% |
30% |
30% |
|
bis 13.000.000 € |
23 % |
50 % |
50 % |
|
bis 26.000.000 € |
27 % |
50 % |
50 % |
|
ab 26.000.000 € |
30% |
50% |
50% |
Wie wird das „Familienheim“ besteuert?
Immobilien werden künftig meistens deutlich höher bewertet als bisher –
mit der Folge einer höheren Erbschaftssteuer. Dies wird seit 2009 durch
höhere Freibe-träge zumindest zum Teil ausgeglichen. Ein Haus, das im
Privatvermögen steht ("Familienheim"), kann steuerfrei geerbt werden -
unabhängig davon, ob es 150.000 Euro oder eine Million Euro wert ist.
Das gilt allerdings nur für die so genannte "Kernfamilie": für die
Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartner) und die Kinder, sowie für
die Enkel, sofern deren Elternteil (also das Kind eines Erblassers)
nicht mehr lebt. Einschränkung: Bei Kindern und Enkeln greift die
Steuerfreiheit nur bis zu einer Wohnfläche von 200 qm; Keller, Garage
und sonstige Nutzflächen zählen dabei nicht mit.
Bedingung ist in allen Fällen, dass das Objekt mindestens zehn Jahre
lang von den Erben selbst bewohnt wird. Wird das Familienheim -
beispielsweise von der Witwe des Verstorbenen - innerhalb der
Zehnjahresfrist verkauft oder auch nur vermietet, so entfällt
rückwirkend die Steuerfreiheit. Auch eine Nutzung als "Zweitwohnung"
würde nicht ausreichen. Ausnahme: Die Steuerfreiheit wird bei Auszug des
Erben nicht entzogen, wenn zwingende Gründe vorliegen, z. B. der
Eintritt einer erheblichen Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) oder
gar der Tod des Erben.
Komplizierter kann es werden, wenn Kinder gemeinsam eine Immobilie
erben, etwa je zur Hälfte. Ziehen sie beide ein, so bleiben sie beide
(bis 200 qm Wohn-fläche) steuerfrei. Ändern sich die Lebensumstände und
sie müssen die selbst genutzte Immobilie aufgeben, muss die
Erbschaftssteuer nachgezahlt werden.
Weitere Infos:
wf-kanzlei.de » Artikel » Erb- und Erbschaftsteuerrecht |