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Wie mache ich ein Testament?
Ohne Testament kann es im Erbfall oft Streit geben. Wer den vermeiden möchte, sollte in seinem "Letzten Willen" schriftlich festhalten, wie das Ersparte, Haus- und Grundbesitz, Schmuck und andere Wertsachen aufgeteilt werden sollen. Bei komplizierteren Erbfolgen oder auch umfangreicheren Nachlässen ist es ratsam, sich mit einem Rechtsanwalt oder Notar zu beraten. Die folgenden Informationen dienen nur als erste, unverbindliche Orientierungshilfe über die Grundlagen und häufigsten Fragen zur Abfassung eines Testamentes.

Wer erbt laut Gesetz?   Liegt kein Testament vor, regelt das Gesetz, wer Sie zu welchen Anteilen beerbt. Als mögliche Erben sieht das Gesetz nur Verwandte und den Ehegatten vor, die Verwandten in abgestufter Ordnung:
1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel und deren Abkömmlinge
2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen und deren Abkömmlinge
3. Ordnung: Großeltern, Tanten/Onkel und deren Abkömmlinge
4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
5. Ordnung: entferntere Verwandte und deren Abkömmlinge
Erben einer vorrangigen Ordnung schließen Erben nachfolgender Ordnungen aus. Soweit also Ihre Kinder (Erben 1. Ordnung) noch leben, bleiben Ihre Eltern (Erben 2. Ordnung) von der Erbfolge ausgeschlossen. Und innerhalb derselben Ordnung richtet sich die Rang-folge nach der verwandtschaftlichen Nähe: Ihre Enkel erben demnach nicht, solange alle Ihre Kinder noch leben. Der Ehegatte erbt immer neben den Verwandten.
 
       
Wofür dann noch ein Testament?   Ein Testament brauchen Sie immer dann, wenn Sie eine andere Erbfolge bestimmen wollen als die gesetzliche. Sie können mit einem Testament Personen – sei es als Erbe oder Vermächtnisnehmer – außerhalb Ihrer Familie begünstigen, z.B. Freunde oder auch eine gemeinnützige Organisation. Bedenken Sie aber bitte, dass Ihre Kinder, Ihr Ehegatte und gegebenenfalls Ihre Eltern einen Anspruch auf den Pflichtteil haben – das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn Sie keine Kinder und keinen Ehepartner (mehr) haben und Ihre Eltern verstorben sind, können Sie völlig frei über Ihren Nachlass verfügen.  
       
Was ist der Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis?   Zunächst bestimmen Sie, wer Ihr Erbe ist. Als Erben können sie Personen einsetzen (Verwandte, Freunde etc.), aber auch eine gemeinnützige Organisation. Der Erbe oder die Erben sind Ihre Rechtsnachfolger und übernehmen das Vermögen, das Sie hinterlassen haben, gleichzeitig aber auch all Ihre Pflichten (z.B. etwaige Steuer- und sonstige Schulden).
Dazu gehören auch Ihre „Vermächtnisse“. Mit einem Vermächtnis hinterlassen Sie Ihren Erben den Auftrag, einzelne Gegenstände Ihres Nachlasses, z.B. ein Grundstück oder ein Bankguthaben, einer von Ihnen bestimmten Person oder Organisation zuzuwenden.
 
       
Handschriftlich oder beim Notar?   Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, ein Testament zu machen: handschriftlich oder beim Notar. Das handschriftliche Testament muss vollständig selbst geschrieben sein, also nicht am Computer oder an der Schreibmaschine. Die Überschrift sollte lauten: "Mein Letzter Wille" oder "Testament". Zwingend notwendig ist die Unterschrift, sehr zu empfehlen sind auch Ort und Datum. Nur so ist klargestellt, welches von möglicherweise mehreren Testamenten das aktuellste ist.
Ein handschriftliches Testament zu erstellen kostet zu-nächst einmal nichts. Allerdings: In diesem Fall benötigen die Erben später in aller Regel einen Erbschein, der in Abhängigkeit vom Wert des Erbes gebührenpflichtig ist.
Gerade bei mehreren Erben oder einem größeren Vermögen ist ein notarielles Testament sinnvoll. Der Notar berät über den Inhalt, damit die Formulierungen eindeutig sind und damit die Erbfolge. Er selbst hinterlegt das Testament beim Amtsgericht, ein Erbschein ist später in der Regel nicht nötig. Die Mitwirkung des Notars ist gebührenpflichtig.
 
       
Ein Beispiel: Mein Letzter Wille (oder: Mein Testament)
       
"Muster-testament"   Hiermit setze ich, Klara Fröhlich, geboren am 10. Januar 1944, wohnhaft in 65432 Erbstadt, Rotschildallee 29, meine Kinder, Sarah Fröhlich (geboren am 12. Juni 1970) und Karl Fröhlich (geboren am 13. März 1974), zu gleichen Teilen als alleinige Erben meines gesamten Vermögens ein.
Meine Erben sollen aus meinem Geldvermögen dem Verein XY einen Betrag in Höhe von xxxx € und meiner Freundin Sandra Goldig, geboren am 4. November 1950, einen Betrag in Höhe von xxxx € zukommen lassen.

Erbstadt, den 23. Januar 2009
(Unterschrift:) Klara Fröhlich
 
       
Gemeinsam mit dem
Ehepartner oder einzeln?
  Bei Ehepaaren stellt sich häufig die Frage, ob sie ein gemeinsames oder zwei einzelne Testamente machen sollen. Bei einem gemeinsamen Testament sind beide Seiten gebunden, solange sie es nicht gemeinsam aufheben oder ändern. Ein Einzeltestament kann der Einzelne ändern wie und wann er will.
Verstirbt ein Ehepartner, bleibt der andere grundsätzlich an das gemeinsame Testament gebunden. Er kann es nicht mehr rückgängig machen – es sei denn, es ist im Testament festgehalten, dass der Überlebende neu über das Vermögen verfügen darf.
 
       
Wo bewahre ich mein
Testament auf?
  Prinzipiell kann man das Testament an einem beliebigen Ort deponieren oder jemandem zur Aufbewahrung geben. Sinnvoll ist es aber, es beim Amtsgericht zu hinterlegen – denn dann wird es im Todesfall sicher schnell gefunden. Die Kosten für die Hinterlegung beim Amtsgericht sind abhängig vom verfügten Wert, bei 300.000 Euro beträgt die Gebühr einmalig etwa 130 Euro.
Wenn Sie es nicht beim Amtsgericht oder Notar in Verwahrung geben, dann sollten Sie es an einem Ort aufbewahren, wo es vor unbefugter Einsicht oder gar Fälschung geschützt, aber zugleich auch nach Ihrem Tod schnell und sicher auffindbar ist. Das geheime Bankschließfach, zu dem nur Sie selbst Zugang haben, ist dafür kaum geeignet. Auf jeden Fall ist es gut, eine Person Ihres Vertrauens über das Vorhandensein eines Testaments und den Aufbewahrungsort zu informieren.
 

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel – auch die folgenden Infos zum Erbschaftssteuerrecht – dienen nur der ersten Information und stellen keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr. Sollten Sie eine verbindliche Rechtsauskunft wünschen, wenden Sie sich an eine dafür zuständige Anwaltskanzlei.

Wir würden uns freuen, wenn Sie die Arbeit des dkv durch eine Spende, eine Schenkung oder ein Vermächtnis nachhaltig fördern wollen. Für Fragen dazu stehen Ihnen die Mitglieder des dkv-Förderkreises oder auch ich selbst gerne zur Verfügung. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse,

Ihr Deutscher Katecheten-Verein e.V.
Leopold Haerst



Noch ein paar Infos zum neuen Erbschaftssteuerrecht:
Seit 2009 gelten die neuen "persönlichen Freibeträge" im Erbschaftsteuerrecht unabhängig von der speziellen Regelung für das Familienheim. Sie können also zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Erbe Steuerklasse I:

bis 2008:

ab 2009:

Ehegatten

307.000 €

500.000 €

Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder

205.000 €

400.000 €

Enkel, wenn Eltern noch leben

51.200 €

200.000 €

Enkel, deren Eltern gestorben sind

205.000 €

400.000 €

Eltern/Großeltern (Erbschaft)

51.200 €

100.000 €

 

 

 

Erbe Steuerklasse II:

bis 2008:

ab 2009:

Eltern/Großeltern (Schenkung)

10.300 €

20.000 €

Geschwister

10.300 €

20.000 €

Nichten/Neffen

10.300 €

20.000 €

Schwiegerkinder/-eltern

10.300 €

20.000 €

Geschiedener Ehepartner

10.300 €

20.000 €

 

 

 

Erbe Steuerklasse III:

bis 2008:

ab 2009:

Eingetragene Lebenspartner

5.200 €

500.000 €

Sonstige (auch: Kusinen/Vettern)

5.200 €

20.000 €

Die Tabellen zeigen, dass sich die Steuerfreibeträge zum Teil erheblich erhöht haben. Nur das die Freibeträge übersteigende Erbe wird mit Steuern belegt.
Grundlegende Änderungen gibt es auch bei den „eingetragenen Lebenspartnern“. Bisher galten sie als Fremde mit einem sehr geringen Freibetrag und hohen Steuersätzen in Steuerklasse III, wenn die Erbschaft höher als 5.200 € war. Jetzt werden sie beim Freibetrag wie Eheleute behandelt, können also etwa das Hundertfache des bisherigen Freibetrages steuerfrei erben. Für das übersteigende, zu versteuernde Vermögen aber bleiben sie in Steuerklasse III, die zudem mit noch höheren Steuersätzen zulangt als bisher.

Wie sehen die neuen Steuersätze aus?
Und das sind die neuen Steuersätze nach der Reform 2009 (mit „steuerpflichtigem Erwerb“ ist das vererbte Vermögen gemeint, soweit es der Steuerpflicht unterliegt):

Steuerpflichtiger Erwerb

Steuerkl. I

Steuerkl. II

Steuerkl. III

bis      75.000 €

7%

30%

30%

bis    300.000 €

11%

30%

30%

bis    600.000 €

15%

30%

30%

bis 6.000.000 €

19%

30%

30%

bis 13.000.000 €

23 %

50 %

50 %

bis 26.000.000 €

27 %

50 %

50 %

ab 26.000.000 €

30%

50%

50%

Wie wird das „Familienheim“ besteuert?
Immobilien werden künftig meistens deutlich höher bewertet als bisher – mit der Folge einer höheren Erbschaftssteuer. Dies wird seit 2009 durch höhere Freibe-träge zumindest zum Teil ausgeglichen. Ein Haus, das im Privatvermögen steht ("Familienheim"), kann steuerfrei geerbt werden - unabhängig davon, ob es 150.000 Euro oder eine Million Euro wert ist.
Das gilt allerdings nur für die so genannte "Kernfamilie": für die Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartner) und die Kinder, sowie für die Enkel, sofern deren Elternteil (also das Kind eines Erblassers) nicht mehr lebt. Einschränkung: Bei Kindern und Enkeln greift die Steuerfreiheit nur bis zu einer Wohnfläche von 200 qm; Keller, Garage und sonstige Nutzflächen zählen dabei nicht mit.
Bedingung ist in allen Fällen, dass das Objekt mindestens zehn Jahre lang von den Erben selbst bewohnt wird. Wird das Familienheim - beispielsweise von der Witwe des Verstorbenen - innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder auch nur vermietet, so entfällt rückwirkend die Steuerfreiheit. Auch eine Nutzung als "Zweitwohnung" würde nicht ausreichen. Ausnahme: Die Steuerfreiheit wird bei Auszug des Erben nicht entzogen, wenn zwingende Gründe vorliegen, z. B. der Eintritt einer erheblichen Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) oder gar der Tod des Erben.
Komplizierter kann es werden, wenn Kinder gemeinsam eine Immobilie erben, etwa je zur Hälfte. Ziehen sie beide ein, so bleiben sie beide (bis 200 qm Wohn-fläche) steuerfrei. Ändern sich die Lebensumstände und sie müssen die selbst genutzte Immobilie aufgeben, muss die Erbschaftssteuer nachgezahlt werden.

Weitere Infos: wf-kanzlei.de » Artikel » Erb- und Erbschaftsteuerrecht